In Bolivien machen arbeitende Kinder erstmals ein Gesetz für ihre Rechte

Zum ersten Mal in der Geschichte des Arbeits- und Sozialrechts sowie der Bewegungen arbeitender Kinder, haben ebendiese aus Bolivien einen kompletten Entwurf für ein Gesetz über die Rechte arbeitender Kinder vorgelegt. ProNATs ruft mit einer Erklärung zur Solidarität mit den arbeitenden Kindern von UNATSBO auf.

Die Union arbeitender Kinder und Jugendlichen Boliviens (UNATSBO)[01] hat im Dezember 2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der sich als „normativer Vorschlag zu Anerkennung, Förderung, Schutz und Verteidigung der Rechte der arbeitenden Kinder und Jugendlichen“ versteht.[02] Der Gesetzentwurf ist ein Novum in der Geschichte der Kinderrechte ebenso wie im Arbeits- und Sozialrecht. Zwar wurden in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelegentlich Kinder bei der Ausarbeitung von Kinder- und Jugendgesetzen konsultiert, aber noch nie trug ein Gesetzentwurf die Handschrift von Kindern selbst. Ein Novum ist der Gesetzentwurf auch insofern, weil er mit Blick auf das Thema Kinderarbeit die Perspektive arbeitender Kinder und Jugendlicher zum Ausdruck bringt und auf dem Gedanken basiert, dass auch Kinder ein Recht haben zu arbeiten. Mit dem Gesetz soll den arbeitenden Kindern ermöglicht werden, sich (auch) selbst gegen Ausbeutung und Missbrauch zu wehren, ihre Menschenwürde zu wahren und ihre Rechte auszuüben.

Im Gegensatz zu den ILO-Konventionen über Kinderarbeit und der bisherigen Rechtslage in Bolivien wird kein Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit festgelegt. Jeder Junge und jedes Mädchen soll selbst entscheiden können, ab welchem Alter er/sie arbeiten will. Die in dem Gesetzentwurf formulierten Regeln und Rechte sollen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr gelten. Lediglich mit Blick auf spezielle Regelungen wird zwischen arbeitenden Kindern (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) und arbeitenden Jugendlichen (vom 12. bis 18. Lebensjahr) unterschieden.

Die arbeitenden Kinder und Jugendlichen definieren sich in ihrem Gesetzentwurf so: „Sie üben produktive Tätigkeiten oder Dienstleistungen materieller, intellektueller oder anderer Art aus, als Abhängige oder auf eigene Rechnung, und erhalten dafür ein Gehalt oder erwirtschaften ein Einkommen. Sie üben Aktivitäten aus, die der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse dienen und das individuelle und familiäre Überleben ermöglichen, in städtischen ebenso wie in ländlichen Gebieten; sofern es sich um familiäre oder kommunale Arbeit handelt, liegt weder ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, noch wird ein Lohn bezahlt.“

Der Gesetzentwurf verdankt sich einer günstigen historischen Konstellation. Bolivien ist ein Land im Umbruch, auf der Suche nach einer neuen Identität, die die vom Kolonialismus ererbten und auf Rassismus und Kapitalismus basierenden Machtstrukturen hinter sich lässt. In der neuen Verfassung, die 2009 in einem Referendum angenommen wurde, wird der bolivianische Staat als plurinational und kommunitär[03] definiert. Mit Blick auf die Rechte der Kinder wird in Art. 61 der Verfassung ausdrücklich „jede Form von Gewalt gegen Kinder, in der Familie ebenso wie in der Gesellschaft“ untersagt. Doch statt wie sonst üblich Kinderarbeit pauschal zu verbieten, wird das Verbot auf „Zwangsarbeit und Ausbeutung von Kindern“ zentriert. Zudem wird Kindern – in einer den Umständen geschuldeten verklausulierten, aber ohne Zweifel auf indigene Kulturen bezogenen Form – erstmals ausdrücklich das Recht zu arbeiten zugebilligt. Wörtlich heißt es: „Aktivitäten, die Kinder im familiären und sozialen Rahmen ausüben, dienen ihrer Entwicklung[04] als Bürgerinnen und Bürger und haben eine bildende Funktion.“

Dieser Passus der Verfassung wurde gegen starke Widerstände durchgesetzt und verdankt sich nicht zuletzt der beharrlichen Überzeugungsarbeit der in UNATSBO organisierten Kinder und Jugendlichen. Mit ihrem Gesetzentwurf wollen sie nun die „institutionellen Rechte, Garantien und Mechanismen des Schutzes“ aller arbeitenden Kinder festlegen, die in der Verfassung einer besonderen Regulierung vorbehalten worden waren. Er ist das Ergebnis einer umfassenden Konsultation arbeitender Kinder und Jugendlicher und wurde von ihnen selbst in den Leitungsgremien von UNATSBO mit Unterstützung erwachsener Berater formuliert.

Im Gesetzentwurf werden die arbeitenden Kinder und Jugendlichen als „soziale Subjekte eigenen Rechts“ verstanden, die gleichermaßen das Recht und die Fähigkeit haben, „aktiv an der produktiven Dynamik und den Dienstleistungen in der Gesellschaft mitzuwirken“. Der Staat wird dazu verpflichtet, den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beitrag anzuerkennen und wertzuschätzen, den die Kinder und Jugendlichen mit ihrer Arbeit erbringen. In diese Anerkennung und Wertschätzung ist eingeschlossen, dass die Arbeit der Kinder und Jugendlichen ein konstitutives Element ihrer Identität und eine Form der Partizipation darstellt, sowie als Kontext ihrer Sozialisation und der Aneignung von Werten und Normen dient.  

Der Staat, repräsentiert durch die Regierung sowie die regionalen und kommunalen Behörden, wird verpflichtet, die Arbeitsrechte der Kinder und Jugendlichen als „soziale Akteure“ zu fördern, sie bei ihrer Arbeit gegen Missbrauch und Ausbeutung zu schützen und ihnen eine integrale Bildung und eine Berufsausbildung zu gewährleisten, die ihren Wünschen, Eigenschaften und Fähigkeiten entsprechen. Die Organisationen der „Zivilgesellschaft“ werden zur Zusammenarbeit bei der Förderung der Rechte der arbeitenden Kinder und Jugendlichen aufgefordert.

Mit Blick auf die Umsetzung der Rechte wird den Kindern und Jugendlichen zugesichert, dass sie vor dem Gesetz gleich sind und denselben Schutz und dieselben Garantien genießen wie erwachsene Personen. Kein Kind oder Jugendlicher dürfe aufgrund seines Alters, Geschlechts, seiner Hautfarbe, sexuellen Orientierung oder Identität, Herkunft, Kultur, Nationalität, Sprache, seines religiösen Glaubens, seiner politischen Überzeugungen, seiner Parteizugehörigkeit, seines zivilen Status, seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation, seines Berufs, seines Bildungsstandes, einer als Behinderung wahrgenommen Eigenschaft, einer Schwangerschaft oder aus anderen Gründen, ausgeschlossen, diskriminiert oder bevorzugt werden.   

Darüber hinaus werden den arbeitenden Kindern folgende Rechte zugesichert: die Rechte auf Gesundheit, Bildung, Sport und Freizeit; die individuellen Rechte auf Freiheit, Recht und Würde innerhalb und außerhalb von Arbeit und Schule sowie in der Gesellschaft im Allgemeinen; das Recht, seine Kultur auszudrücken, manifestiert in Sprache, Kleidung, Weltanschauung und Werten; das Recht, sich am Arbeitsplatz zu organisieren, in Gewerkschaften mitzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen; das Recht auf sozialen, psychologischen und rechtlichen Beistand, insbesondere bei Arbeitskonflikten; das Recht auf besonderen Schutz bei der Arbeit für Kinder und Jugendliche, die über „andere“ Fähigkeiten[05] verfügen; das Recht auf eine allgemein zugängliche, vom Staat zu organisierende Berufsausbildung.

Gleich ein ganzes Gesetz zu verfassen, ist keine einfache Sache, zumal für Kinder, die üblicherweise in solchen Dingen nichts zu entscheiden haben. Selbst wenn sie, wie im vorliegenden Fall, solidarische und rechtskundige Berater hatten, müssen sie sich das erst mal zutrauen. Sie müssen Formulierungen finden, die rechtlichen Kriterien entsprechen und die nötige Allgemeinheit besitzen, ohne dass ihre persönlichen Erfahrungen und spezifischen Anliegen unter den Tisch fallen. Wenn die Kinder gar für sich ein Recht zu arbeiten beanspruchen, haben sie internationale Vereinbarungen und eingefahrene Denkmuster gegen sich, die leicht zu der Unterstellung führen, sie wollten „die Kinderarbeit“ legitimieren.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wollten die Kinder und Jugendlichen den Eindruck vermeiden, sie seien sich ihrer Verantwortung nicht bewusst. Sie haben in das Gesetz ausdrücklich hineingeschrieben, auch die Kinder selbst seien verpflichtet, darauf zu achten, dass kein Kind ausgebeutet und misshandelt wird. Und sie haben sogar eine Liste von Arbeiten erstellt, deren Verbot sie für notwendig halten, weil sie Kindern Schaden zufügen könnten. Für arbeitende Kinder, die Ausbeutung und Misshandlung aus eigener Erfahrung kennen, ist das eine Selbstverständlichkeit. Doch als legale Verpflichtung könnte eine solche Regelung dazu führen, die Rechte der Kinder, um deren Schutz und Förderung es ihnen geht, an Bedingungen des Wohlverhaltens zu knüpfen. Dies widerspricht dem Gedanken, dass Kinderrechte wie alle Menschenrechte bedingungslos zu gelten haben.

Als die in UNATSBO organisierten Kinder und Jugendlichen ihren Gesetzentwurf formulierten, sahen sie sich wohl unter erheblichem Druck, ihr mutiges Unterfangen gegen Missverständnisse und Anfeindungen abzusichern. Möglicherweise haben sie nicht alle Fallstricke, die mit juristischen Formulierungen verbunden sind, überblickt. Aber bei allen Schwachstellen, die der Gesetzentwurf haben mag, bricht er einem Denken Bahn, das die Rechte der Kinder ernst nimmt und sie erstmals auch für arbeitende Kinder umfassend und in einer bisher unbekannten Klarheit und Entschiedenheit in einem Gesetz ausformuliert.

Die Kinder können ihren Gesetzentwurf nicht selbst in Kraft setzen. Sie werden noch viele Widerstände überwinden müssen, bis sie Gehör und genügend Verbündete finden. Wir rufen die bolivianischen Abgeordneten und Autoritäten ebenso wie die internationale Gemeinschaft, die sich für die Rechte der Kinder zuständig sieht, dazu auf, das Kindern in der UN-Kinderrechtskonvention zugesicherte Recht auf Partizipation ernst zu nehmen und die arbeitenden Kinder und Jugendlichen von UNATSBO bei ihrem historischen Vorhaben nicht allein zu lassen. Es wäre weltweit das erste Mal, dass ein Gesetz zum Schutz der Kinderrechte Wirklichkeit wird, dass Kinder selbst in Gang gebracht haben und das auf ihren eigenen Erfahrungen und Ideen basiert.

Bisher haben die Erklärung unterzeichnet:
EUROPANATs, ProNATs (Deutschland, Luxemburg, Österreich), ITALIANATs (Italien), BélgicaNATs (Belgien), Peruanim (Frankreich), La Voix des Enfants Actifs (Frankreich), COET (Spanien), Little Hands (Italien),  Institute of International Studies on Childhood and Youth (ISCY at the International Academy - INA, FU-Berlin), Bundesverband Natürlich Lernen! (BVNL e.V., Berlin), Prof. Dr. Manfred Liebel (European Master in Childhood Studies and Children's Rights, FU-Berlin), Prof. Dr. Wouter Vandenhole (Chair in Human Rights - UNICEF Chair in Children's Rights, Faculty of Law, University of Antwerp, Belgien), Josefina Fernandez i Barrera (Departament de Treball Social i Serveis Socials, Universitat de Barcelona, Spanien), Dr. Nada Korać (Faculty of Education, University of Kragujevac, Jagodina, Serbien), Inete Ielite (Chairperson, Children’s Forum of Latvia, Riga, Lettland), Prof. em. Georg Rückriem (Universität der Künste, Berlin).
Die Erklärung kann weiter unten auf deutsch, spanisch, französisch, englisch und italienisch heruntergeladen werden. Falls auch Sie unterzeichnen möchten, senden Sie Ihren Namen und institutionellen Hintergrund an unsere Mailadresse im Impressum.


[01] Im spanischen Original: Unión de Niños, Niñas y Adolescentes Trabajadores de Bolivia (UNATSBO). Die Formulierung weist ausdrücklich darauf hin, dass beide Geschlechter gemeint sind. UNATSBO wurde im Jahr 2000 gegründet.

[02] Der Originaltitel des Gesetzentwurfs lautet: Propuesta normativa para el reconocimiento, promoción, protección y defensa de los niños, niñas y adolescentes trabajadores.

[03] Im Spanischen: Estado plurinacional y comunitario.

[04] Im spanischen Original: formación, was auch mit Heranbildung oder Ausbildung übersetzt werden könnte.

[05] Im Sinne von Fähigkeiten, die als nicht normal oder Behinderung gelten.

Download

Eigenpublikation von UNATSBO über den Gesetzesentwurf

Links

Artikel im taz-Blog Latinorama

Artikel in der taz

Artikel in der US-amerikanischen Zeitschrift Foreign Policy (auf Englisch)

Artikel im US-amerikanischen Time Magazin (auf Englisch)

Artikel in der bolivianischen Zeitschrift Opinion (auf Spanisch)

Aktualisiert: 17.05.2011